|  | § 12 Bei den Unterrichtsstunden, sowie, wenn zum Vergnügen geblasen werden
      soll, muß jedes Mitglied genau zur festgesetzten Zeit dasein. Wer ohne
      genügende Entschuldigung eine Viertelstunde nach der Zeit kommt, muß 2
      Pfennig Strafe zahlen, wer ohne genügende Entschuldigung ganz fehlt,
      zahlt 10 Pfennig, wer den Unterricht unentschuldigt versäumt 15 Pfennig.
 
	§
      13Glaubt jemand, genügende Entschuldigung zu haben, so trägt er
      dieselbe in der Versammlung vor, und diese entscheidet, ob diese gelten
      soll oder nicht.
 § 14Die jetzigen Mitglieder verpflichten sich durch Namensunterschrift, den
      obigen Bestimmungen streng nachzukommen, ebenso später eintretende
      Mitglieder. Diese verpflichten sich außerdem noch durch Handschlag, den
      sie dem ersten Vorstande leisten.
 § 15Stirbt jemand, welcher nach längerem Bestehen des Musikkorps als Mitglied
      aufgenommen wurde, so haben dessen Erben keine Ansprüche an den Wert des
      Instrumentes, sondern nur an dem zur Zeit des Verstorbenen bestehenden
      Vermögen der Korpscasse, jedoch nur den Theil des einzelnen Mitgliedes.
 Altenau, den 25. Appril 1883Der zeitige Vorstand
 
 August Stahl
 Albert Bruns
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